Im Familienrecht den Familienanwalt nur als Fachanwalt beauftragen

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Themen um Recht und Rechtsmäßigkeit Hallo und willkommen lieber Leser, hier findest du alle meine Artikel zum Thema Recht. Rechtslagen bei alltäglichen Konfliktsituationen und in Ausnahmesituationen sind nicht immer leicht nachzuvollziehen. Meiner Meinung nach sollte jeder Bürger das Rechtssystem seines Landes kennen und wissen, was seine Bürgerrechte sind und ab wann er sich in einen strafbaren Bereich begibt. Ein gutes Allgemeinwissen in Rechtslagen hilft hierbei nicht nur bei bereits bestehenden Konflikten, sondern auch dabei zu verhindern, dass aus Unwissenheit eine Straftat begangen wird. Denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Bin ich beispielsweise verpflichtet die Polizei in meine Wohnung zu lassen? Nein, nur mit einem Durchsuchungsbefehl oder wenn es sich um nachweisbare Gefahr handelt. Diese und weitere Fragen kläre ich in meinen Artikeln. Du interessierst dich für rechtliche Themen? Sieh dich auf meinem Blog um, ich teile gern immer neue Artikel zu dem Thema.

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In jeder Familie gibt es Streitigkeiten. Mancher Streit ist schnell vergessen. Doch oft kann der Familienstreit auch zu einem ehelichen oder häuslichen Zerwürfnis führen. Im Fall eines Zerwürfnisses gilt es dann, im Nachhinein das eheliche oder häusliche Verhältnis rechtlich aufzuarbeiten. So kann z. B. ein langjähriger Unterhaltsanspruch bestehen. Auch sind bei einem gemeinsamen Kind angemessene Regelungen für den Umgang mit dem Kind zu finden. Generell besteht hier die Herausforderung, gemeinsame Vereinbarungen für das Sorgerecht zu finden und den Umfang der Besuchsrechte im Sinne des Kindeswohls festzulegen.


Aufgrund der Komplexität des Familienrechts ist es generell empfehlenswert, bei Familienstreitigkeiten, die zu einem Zerwürfnis führen, einen Familienanwalt zu beauftragen. Denn dem Laien ist es aufgrund der Vielzahl der Regelungen, Gesetze, Verordnungen und Kommentare kaum möglich, seine Rechte und Pflichten insgesamt zu kennen und im Ergebnis auch rechtlich durchzusetzen. Doch aufgepasst, es besteht Verwechslungsgefahr. Nicht jeder Familienanwalt ist auch ein Fachanwalt. Denn neben dem „Fachanwalt für Familienrecht“ bezeichnen sich im Familienrecht tätige Anwälte oft als „Spezialist für Familienrecht“. Beide Bezeichnungen erwecken den Eindruck, im geschäftlichen Verkehr gleichrangig zu sein. Doch weit gefehlt, dem ist leider nicht so.


Um die Bezeichnung Fachanwalt führen zu dürfen, muss der Anwalt seine Qualifikation gegenüber der Anwaltskammer nachweisen. Der Nachweis beinhaltet einen praktischen und einen theoretischen Teil. Im Hinblick auf die Praxis ist der Anwalt in der Nachweispflicht, dass er mindestens drei Jahre als Anwalt zugelassen und sechs Jahre im Familienrecht tätig war. Darüber hinaus muss der Anwalt belegen, dass er innerhalb der sechs Jahre Streitigkeiten im Familienrecht persönlich und weisungsfrei bearbeitete. Im theoretischen Teil muss der Anwalt zeigen, dass seine Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts erheblich die normal in der Anwaltsausbildung vermittelten Kenntnisse übersteigen. Dazu absolviert er einen anwaltsspezifischen Fachanwaltslehrgang von zumindest 120 Stunden und muss drei Aufsichtsarbeiten erfolgreich absolvieren. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bezeichnung „Fachanwalt“ dem Anwalt seitens der Anwaltskammer verliehen. Der Titel „Fachanwalt“ ist eine Auszeichnung. Der Anwalt mit der Bezeichnung „Spezialist für Familienrecht“ hingegen ist kein von der Anwaltskammer anerkannter Fachanwalt. Mit der Bezeichnung „Spezialist“ nimmt er für sich in Anspruch, im Familienrecht zu einer Spitzengruppe von tätigen Fachanwälten zu gehören. Der „Spezialist“ hat aber gegenüber einer offiziellen Stelle oder Einrichtung nicht nachgewiesen, dass er im Familienrecht über spezifische theoretische Kenntnisse verfügt. Die Bezeichnung „Spezialist für Familienrecht“ ist eine Selbsteinschätzung des praktizierenden Anwalts. Die Bezeichnung „Spezialist“ setzt keine förmliche Prüfung voraus und kann mit der Bezeichnung „Fachanwalt“ von Rechtssuchenden leicht verwechselt werden. Im besten Fall verfügt der „Spezialist“ über im Selbststudium erworbenes theoretisches Wissen oder aus der praktischen Tätigkeit erworbenes spezielles Wissen.

Weitere Informationen findet man auf Seiten, wie von Dr. Gorski, Scheibe-In der Stroth, Piotter Rechtsanwälte - Notar - Fachanwälte.

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