Das Landwirtschaftsrecht und die Hofübergabe - alles Wichtige zusammengefasst

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Themen um Recht und Rechtsmäßigkeit Hallo und willkommen lieber Leser, hier findest du alle meine Artikel zum Thema Recht. Rechtslagen bei alltäglichen Konfliktsituationen und in Ausnahmesituationen sind nicht immer leicht nachzuvollziehen. Meiner Meinung nach sollte jeder Bürger das Rechtssystem seines Landes kennen und wissen, was seine Bürgerrechte sind und ab wann er sich in einen strafbaren Bereich begibt. Ein gutes Allgemeinwissen in Rechtslagen hilft hierbei nicht nur bei bereits bestehenden Konflikten, sondern auch dabei zu verhindern, dass aus Unwissenheit eine Straftat begangen wird. Denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Bin ich beispielsweise verpflichtet die Polizei in meine Wohnung zu lassen? Nein, nur mit einem Durchsuchungsbefehl oder wenn es sich um nachweisbare Gefahr handelt. Diese und weitere Fragen kläre ich in meinen Artikeln. Du interessierst dich für rechtliche Themen? Sieh dich auf meinem Blog um, ich teile gern immer neue Artikel zu dem Thema.

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Die Übergabe des Landwirtschaftshofes an die Kinder bzw. nächste Generation von Landwirten hat in der Landwirtschaft eine lange Tradition. Doch bevor es zu einer Übergabe kommt, sind zahlreiche rechtliche Fragen zu klären. Denn das Landwirtschaftsrecht, vertreten durch beispielsweise Stolz. Stromann. Kollegen., ist ein spezielles Rechtsgebiet, welches sich aufgrund der Vielfalt seiner Normen als hochkomplex darstellt und vom Laien ohne rechtlichen Beistand kaum durchdringbar ist.
Ein Landwirtschaftshof kann an die nächste Generation vererbt, verkauft oder verschenkt werden. Steuerlich betrachtet ist es aber schon lohnenswert, den Hof mittels einer vorweggenommenen Erbfolge an den Nachfolger zu übertragen. Schätzungen belegen, dass ca. 90 % aller Höfe auf diesem Wege an den Nachfolger vererbt werden. Bei der vorweggenommenen Erbfolge oder auch lebzeitigen Hofübergabe einigen sich der Hofeigentümer und der Hofnachfolger über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten. Dabei überträgt der Hofeigentümer seine wirtschaftliche Lebensgrundlage auf den Hofnachfolger. Der Hofnachfolger hingegen erwirbt so eine wirtschaftlich selbstständige Stellung und verpflichtet sich, den Hofeigentümer mit einem Altenteil lebenslang zu versorgen. Das Ergebnis der Einigung zwischen dem Hofeigentümer und dem Hofnachfolger ist ein Übergabevertrag, welcher dann der notariellen Beglaubigung bedarf.
Gegenstand des Übergabevertrages ist zuerst das Vermögen des Hofeigentümers. Der Klärung bedarf, welches Vermögen und welche Schulden der Hofnachfolger vom Hofeigentümer übernehmen und welche Wirtschaftsgüter der Hofeigentümer zurückbehalten wird. Neben dem Vermögen ist auch das Altenteil von zentraler Bedeutung. Das Altenteil sind fortlaufende oder einmalige Geld- und/oder Sachleistungen. Sie sollen der dauernden und lebenslangen persönlichen Sicherung des Lebensunterhalts des Hofeigentümers nach der Hofübergabe dienen. Solche Geld- und/oder Sachleistungen können die Dienstbarkeit, das Wohnungsrecht, der Nießbrauch und die Reallast sein. Beim Wohnungsrecht ist es empfehlenswert, gleichzeitig für die Wohnung oder das Haus eine Unterhaltungspflicht zu vereinbaren, nach welcher der Hofnachfolger den bewohnbaren Zustand der Wohnung bzw. des Hauses zu erhalten und die Versorgung mit Warmwasser sowie Heizenergie zu garantieren hat. Die Reallast ist die Verpflichtung des Hofnachfolgers, den Hofeigentümer zu verköstigen, mit Wäsche und Kleidung zu versorgen, rentengleiche Geldleistungen zu erbringen sowie den Hofeigentümer zu pflegen und die notwendigen Heilmittel zu erstatten. Zusätzlich sollten als Reallast auch die Beerdigungskosten und die Übernahme der Kosten für die Grabpflege vereinbart werden. Diese zwei Kostenarten sind vererblich. Als Reallast zulässig ist auch die Verpflichtung, eine Hochzeitsfeier auszurichten.
Gemäß der laufenden Rechtsprechung im Landwirtschaftsrecht kann der Hofeigentümer bei der lebzeitigen Hofübergabe vom Übergabevertrag auch dann zurücktreten, wenn dieser bereits vollzogen worden ist. Dieses Rücktrittsrecht steht ihm nur dann zu, wenn eine Vertragsverletzung seitens des Hofnachfolgers gegeben ist. Diese Vertragsverletzung muss aber ein solches Gewicht haben, dass dem Hofeigentümer in Ansehung des eigenen Verhaltens das Festhalten am Übergabevertrag nicht mehr zumutbar ist.

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