Familienrecht im BGB

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Themen um Recht und Rechtsmäßigkeit Hallo und willkommen lieber Leser, hier findest du alle meine Artikel zum Thema Recht. Rechtslagen bei alltäglichen Konfliktsituationen und in Ausnahmesituationen sind nicht immer leicht nachzuvollziehen. Meiner Meinung nach sollte jeder Bürger das Rechtssystem seines Landes kennen und wissen, was seine Bürgerrechte sind und ab wann er sich in einen strafbaren Bereich begibt. Ein gutes Allgemeinwissen in Rechtslagen hilft hierbei nicht nur bei bereits bestehenden Konflikten, sondern auch dabei zu verhindern, dass aus Unwissenheit eine Straftat begangen wird. Denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Bin ich beispielsweise verpflichtet die Polizei in meine Wohnung zu lassen? Nein, nur mit einem Durchsuchungsbefehl oder wenn es sich um nachweisbare Gefahr handelt. Diese und weitere Fragen kläre ich in meinen Artikeln. Du interessierst dich für rechtliche Themen? Sieh dich auf meinem Blog um, ich teile gern immer neue Artikel zu dem Thema.

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Das „Bürgerliche Gesetzbuch" (BGB) umfasst fünf Bücher. Im Rahmen der Reglementierungen sind das bundesweite Privat-, Erb- und Familienrecht festgeschrieben. Das Familienrecht, wie es von den BP-Rechtsanwälte Dr. Klaus-Peter Budke & Wolfram Pott vertreten wird, beschäftigt sich mit den Themen „Ehe", „Familie", „Scheidung", „Betreuung", „Namensrecht", „Unterhalt", „Güterrecht" sowie „Abstammungs- und Kindschaftsrecht". Ergänzend behandelt das Familienrecht das Lebenspartnerschaftsgesetz. Dieses Gesetz bezieht sich auf eingetragene Partnerschaften. Die diesbezüglichen Regelungen sind nahezu identisch mit dem BGB. Somit werden eingetragene Partnerschaften weitgehend rechtlich analog zu konventionell geschlossenen Ehen behandelt. 

Wenn Familienangelegenheiten vor Gericht verhandelt werden, greifen die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das FamFG dient dazu die Vorgaben für den Verfahrensablauf zu determinieren.   

Gemäß Vorschriften des Familienrechts muss ein Paar, das die Eheschließung anstrebt, diese beim regional ansässigen Standesamt anmelden. Dieser Vorgang wird als „Aufgebot bestellen" tituliert. Im Rahmen dieses Prozesses prüft die zuständige Behörde, ob beide Partner die Kriterien der Ehefähigkeit erfüllen. Als ehefähig gelten Personen, die mindestens 18 Jahre alt und geschäftsfähig sind ( § 1303 BGB ). Wenn einer der potentiellen Ehepartner lediglich 16 Jahre alt ist, kann das Familiengericht der jeweiligen Person einen Antrag auf Befreiung zugestehen. Somit kann eine minderjährige Person heiraten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist.   

Eine Eheschließung ist nicht zulässig, wenn ein Eheverbot vorliegt. Nach Familienrecht sind Eheschließungen verboten, falls die Personen sich längst in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person befinden (§ 1306). Die zukünftigen Ehepartner dürfen außerdem nicht unmittelbar bzw. in erster Linie miteinander verwandt sein. Demnach dürfen Geschwister und Halbgeschwister bzw. leibliche Elternteile und Kinder keine Ehe miteinander eingehen (§1037 BGB).   

Wird die Ehefähigkeit offiziell von der Behörde bestätigt, kann die standesamtliche Trauung nach der Terminabsprache vollzogen werden. Die Trauung ist nach §1310 BGB zwingend vor einem Standesbeamten zu schließen. Die Form der Zeremonie wird durch das Familienrecht festgelegt. Auf Basis von §1311 BGB sind beide potentiellen Ehepartner gesetzlich dazu verpflichtet, eine persönliche Erklärung abzugeben, die die Eheabsicht vor dem Standesbeamten belegt. Die gleichzeitige Anwesenheit der Partner gilt in diesem Kontext als Voraussetzung. Auf Wunsch können zwei Trauzeugen das Versprechen begleiten. Umgehend nach dem Ja – Wort vermerkt der Standesbeamte die Eheschließung im Eheregister. Im Anschluss an die verbindliche Eintragung gilt eine Ehe als offiziell geschlossen.  Orientiert an §1353 BGB, begründen die Partner im Zuge der Zeremonie eine eheliche Lebensgemeinschaft. Eine Ehe wird demnach auf Lebenszeit geschlossen. Beide Partner tragen gegenseitig Verantwortung für den Anderen. Eine Ehe, die ausschließlich aus formalen Gründen eingegangen wird, kann durch ein richterliches Urteil aufgehoben werden (§1313 BGB).   

Nach der Eheschließung ist ein Ehevertrag empfehlenswert, um den wirtschaftlichen Schaden nach einer Scheidung kontrolliert einzugrenzen. Ein derartiger Vertrag kann nicht als Synonym für eine Gütertrennung verstanden werden. Über einen Ehevertrag kann effektiv der Güterstand geregelt werden. Gleichzeitig impliziert das Dokument zahlreiche Optionen zur individuellen Ausgestaltung. Wegen der seit 2008 geltenden Unterhaltsreform, kann eine Scheidung insbesondere für Frauen und Männer, die während der Ehe keinem Beruf nachgegangen sind, mit einer nachhaltigen Existenzvernichtung gleichgesetzt werden. Nach der derzeitigen Unterhaltsreform steht nach einer Scheidung die Versorgung der Kinder kompromisslos im Fokus. Sind die gemeinsamen Kinder zum Zeitpunkt der Scheidung älter als drei Jahre, und können in einer Ganztagsbetreuung untergebracht werden, verfügt die Ex – Frau über keinen verbindlichen Unterhaltsanspruch. Für eine Ausnahme müssen über eine Beweispflicht und Darlegungslast relevante Gründe vorgebracht werden, die einen Unterhalt rechtfertigen. Dieser Prozess ist arbeitsintensiv und kraftzehrend.

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