Pflichtteilsrecht

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Themen um Recht und Rechtsmäßigkeit Hallo und willkommen lieber Leser, hier findest du alle meine Artikel zum Thema Recht. Rechtslagen bei alltäglichen Konfliktsituationen und in Ausnahmesituationen sind nicht immer leicht nachzuvollziehen. Meiner Meinung nach sollte jeder Bürger das Rechtssystem seines Landes kennen und wissen, was seine Bürgerrechte sind und ab wann er sich in einen strafbaren Bereich begibt. Ein gutes Allgemeinwissen in Rechtslagen hilft hierbei nicht nur bei bereits bestehenden Konflikten, sondern auch dabei zu verhindern, dass aus Unwissenheit eine Straftat begangen wird. Denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Bin ich beispielsweise verpflichtet die Polizei in meine Wohnung zu lassen? Nein, nur mit einem Durchsuchungsbefehl oder wenn es sich um nachweisbare Gefahr handelt. Diese und weitere Fragen kläre ich in meinen Artikeln. Du interessierst dich für rechtliche Themen? Sieh dich auf meinem Blog um, ich teile gern immer neue Artikel zu dem Thema.

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Das Pflichtteilsrecht sichert nahen Angehörigen eine finanzielle Mindestbeteiligung, trotz einer vorherigen Enterbung. Es wird somit sichergestellt, dass diese Person zumindest zum Teil an dem Erbe teilhat. Gesetzlich verankert ist diese Regelung in dem §2303 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Pflichtteil steht grundsätzlich den Ehegatten, den Kindern, den Eltern und den Enkeln zu. Allerdings ist der Anspruch an Voraussetzungen geknüpft, die es zu erfüllen gilt. 

Das Pflichtteilsrecht und der Anspruch darauf   

Es handelt sich bei dem Pflichtteil somit um einen gesetzlichen Erbanspruch. Er greift immer dann, wenn der Erblasser, also der Verstorbene, den nahen Angehörigen eigentlich von dem Erbe ausgeschossen hat. Der Erblasser wird somit in seiner Testierfreiheit per Gesetz eingeschränkt. Es handelt sich bei dem Pflichtteilberechtigten allerdings nicht um einen Erben, sondern nur um eine Person, die einen finanziellen Anspruch gegen die eigentlichen Erben besitzt.  Der Ausschluss vom Erbe ist somit die wichtigste Voraussetzung, um den Anspruch auf den Pflichtteil durchsetzen zu können. Der Erblasser kann dies ausdrücklich oder konkludent erwirken. Wenn er sich für das ausdrückliche Ausschließen entschließt, sollte er den Ausschluss von der Erbschaft schriftlich in seinem Testament festhalten. Erfolgt der Ausschluss konkludent, wird die jeweilige Person in dem Testament häufig gar nicht erwähnt. Dies ist das gängigere Vorgehen.  Entfernte Verwandte können von diesem Recht nur in seltenen Fällen Gebrauch machen. Dies ist nur dann möglich, wenn kein naher Verwandter zwischen ihnen und dem Erblasser steht, der ebenfalls seinen Pflichtteil einfordert. 

Der Entzug dieses Rechts   

Wenn der Erblasser einen bestimmten Angehörigen nicht an seinem Erbe beteiligen möchte, ist es für ihn natürlich ein Problem, dass diese Person dennoch einen Anspruch auf einen Teil des Erbes hat. Deshalb ist die Frage interessant, ob es möglich ist den Angehörigen durch den Entzug des Rechts trotzdem vom Erbe auszuschließen.  Tatsächlich ist dies möglich, allerdings müssen dafür sehr enge Voraussetzungen erfüllt werden. Nur dann ist eine vollständige Enterbung umsetzbar.  Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die anspruchsberechtigte Person auf den Pflichtteil verzichtet. Auch im Falle einer Erbunwürdigkeit verfällt der Anspruch.  Der § 2333 BGB regelt weitere Fälle, in welchen der Erblasser den Pflichtteil nicht an den Abkömmling abtreten muss. Allerdings ist es ratsam, wenn sich auf eine solche gesetzliche Grundlage bezogen wird, vorab einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Den Gesetzestext vollständig selbst auszulegen, könnte nicht zu dem gewünschten Erfolg führen. 

Die Höhe des Pflichtteils   

Natürlich ist es noch interessant, die Höhe des Pflichtteils zu erfahren. Besonders wenn es zu einem Rechtsstreit kommen könnte, zum Beispiel in Zusammenarbeit mit Volker Köckritz - Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Bremen, um den Pflichtteil einzuklagen, muss zuvor abgeschätzt werden, ob sich ein solcher finanziell lohnt. Es erfolgt bei der Festlegung der Höhe eine Orientierung an der gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteil besteht dann in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

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