Maklerrecht - Chancen und Risiken

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Themen um Recht und Rechtsmäßigkeit Hallo und willkommen lieber Leser, hier findest du alle meine Artikel zum Thema Recht. Rechtslagen bei alltäglichen Konfliktsituationen und in Ausnahmesituationen sind nicht immer leicht nachzuvollziehen. Meiner Meinung nach sollte jeder Bürger das Rechtssystem seines Landes kennen und wissen, was seine Bürgerrechte sind und ab wann er sich in einen strafbaren Bereich begibt. Ein gutes Allgemeinwissen in Rechtslagen hilft hierbei nicht nur bei bereits bestehenden Konflikten, sondern auch dabei zu verhindern, dass aus Unwissenheit eine Straftat begangen wird. Denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Bin ich beispielsweise verpflichtet die Polizei in meine Wohnung zu lassen? Nein, nur mit einem Durchsuchungsbefehl oder wenn es sich um nachweisbare Gefahr handelt. Diese und weitere Fragen kläre ich in meinen Artikeln. Du interessierst dich für rechtliche Themen? Sieh dich auf meinem Blog um, ich teile gern immer neue Artikel zu dem Thema.

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Was die gesetzlichen Regelungen über das Maklerrecht anbelangt, so ist die gesetzliche Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch mit den §§ 652, 653 und 654 sehr überschaubar. Somit gibt es bei den richterlichen Entscheidungen hierzu auch teilweise regional sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, weil nicht auf eine eindeutige und klare gesetzliche Regelung zurückgegriffen werden kann. 

Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass ein Immobilienprojekt in Form eines Exposés angeboten wird, sondern ob auch eine gemeinsame Besichtigung mit dem Interessenten vorgenommen wurde und auch entsprechende Unterlagen (beispielsweise Pläne etc.) an den Interessenten übermittelt worden sind und somit auch die Provisionszahlung gerechtfertigt ist.   

Deshalb ist es in der Praxis immer vom Einzelfall abhängig, ob ein Provisionsanspruch besteht.

Die gesetzlichen Grundlagen

Neben den bereits erwähnten $$ 652 ff BGB ist für einen Makler bei Immobilien ebenfalls das Wohnungsvermittlungsgesetz bei der Vermittlung von Privaträumen (keine Grundlage für Gewerberäume) von Bedeutung. In diesem Gesetz werden die Provisionshöhe und die Fragen der Verflechtung behandelt. 

Ein gewerbsmäßiger Makler benötigt die Erlaubnis gewerbsmäßig aktiv zu werden. Hier sind die §§ 14, 15a, 15 b sowie 34 c der Gewerbeordnung von Bedeutung.   

Ebenso fließen auch die Makler- und Bauträgerverordnungen in das Maklerrecht mit ein, auch beim Rechtsanwalt Robert Düpmeier. Auch die standesrechtlichen Vorschriften der Verbände, in denen der Makler aktiv ist, sind hier von Bedeutung.

Der Maklervertrag  

Die Form des Vertrages  

Grundsätzlich ist es möglich, Maklerverträge formfrei abzuschließen. Es ist nicht zwingend vorgeschrieben, einen Vertrag in Schriftform zu vereinbaren. Wenn es sich jedoch um Kreditvermittlungsvertragsangelegenheiten handelt (§ 655 b BGB), ist eine schriftliche Niederlegung erforderlich. Ebenso ist dies bei der Makler- und Bauträgerverordnung nach § 11 Voraussetzung.  

In einigen Ausnahmefällen muss der Maklervertrag auch notariell beurkundet werden. Wenn die Verträge eine Verpflichtung zum Erwerb oder zur Veräußerung eines Grundstückes enthalten, ist eine notarielle Beurkundung gemäß § 311b BGB erforderlich. Wenn beispielsweise der Interessent von der vom Makler angebotenen und auch nachgewiesenen Möglichkeit zum Verkauf oder Ankauf einer Immobilie Gebrauch machen will, so muss diese Vereinbarung vom Notar beurkundet werden.   

Ebenso wird eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben, wenn solch ein Maklervertrag eine oder mehrere Bestimmungen enthält durch die ein Druck zum Verkauf oder zum Erwerb eines Grundstückes auf den Kunden ausgeübt wird. Dies wird jedoch in der Regel im Einzelfall entschieden.  

Der Abschluss eines Maklervertrages

Auch ein Maklervertrag kommt, wie jeder andere Vertrag, durch das Angebot (das, was der Makler anbietet) und der Annahme durch den Interessenten, der eine Immobilie kaufen oder verkaufen will, zustande. Wenn es zu Streitigkeiten kommt, bereitet die Feststellung des Zustandekommens des Maklervertrages dann Schwierigkeiten, weil eine solche Vereinbarung stillschweigend und ohne vertragliche Niederschrift angenommen wurde. Aus diesem Grund sollte ein solches Vertragsverhältnis immer schriftlich fixiert werden. In diesem wird auch geregelt, wer dann im Einzelfalle die Provision des Maklers (Käufer oder Verkäufer) zu bezahlen hat.

Im Streitfalle muss sonst der Makler beweisen, dass eine Provisionsvereinbarung getroffen worden ist. Dies wird dann schwierig, wenn nur eine mündliche Vereinbarung vorliegt. Wenn die Provision bereits bezahlt wurde und der Kunde diese wieder zurückverlangt, muss dieser beweisen, dass kein Maklervertrag zustande gekommen ist.

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